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AGB
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der B&W International GmbH
- Mai 2018 -
I. Anwendbarkeit
1. Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen unseren Kunden und uns, d. h. für alle Verträge, Ergänzungen, Erweiterungen und Modifizierungen von Verträgen (im Folgenden zusammenfassend „Vertrag“ genannt).
2. Soweit diese Bedingungen dem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind, erkennt er sie für den vorliegenden Vertrag sowie für alle schwebenden und zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an und verzichtet gleichzeitig auf die Geltendmachung eigener Geschäftsbedingungen.
Letztere werden auch nicht durch unser Stillschweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von uns vorher schriftlich akzeptiert worden sind. Sie kommen auch nicht zur Anwendung, wenn sie unseren AGB nicht oder nur teilweise widersprechen. Sollte der Kunde in seinen AGB eine gleich lautende Abwehrklausel verwenden, gilt anstelle der AGB die gesetzliche Regelung.
3. Wir sind jederzeit berechtigt, diese Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder ergänzen. Vorher eingehende Aufträge werden nach den zum Zeitpunkt des Eingangs des jeweiligen Auftrags bestehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bearbeitet.
II. Allgemeines
1. Verträge mit uns kommen nur durch unsere Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung zustande. Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt. Ohne Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung oder im Falle vorheriger Lieferung durch uns kommt der Vertrag mit unserer Lieferung zustande.
2. Mit seinem Auftrag versichert der Kunde, Unternehmer zu sein, also bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Ferner ist der Kunde zur wahrheitsgemäßen der im Rahmen des Vertragsschlusses erhobenen Daten verpflichtet.
3. Mündliche, telefonische sowie mit Vertretern getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
4. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrage erwachsenden Verbindlichkeiten ist unser Geschäftssitz.
5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für beide Teile ist Münster/Westfalen, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gilt auch, wenn der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder sein Wohnsitz unbekannt oder im Ausland ist. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechseloder Scheckprozess. Wir sind berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ungültig sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht die Parteien eine Einigung herbeiführen, die den durch die unwirksame Bestimmung beabsichtigten Zweck erreicht.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Verpackung und Umsatzsteuer. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
2. Bei Anschlussaufträgen sind wir nicht an vorhergehende Preise gebunden.
3. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, so können entsprechende Anpassungen der Preise und Werkzeugkostenanteile vorgenommen werden.
4. Zahlung innerhalb 30 Tagen rein Netto ab Rechnungsdatum. Alle Zahlungen sind in EURO an uns auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Die Entgegennahme von Schecks oder anderen eine Zahlungsverpflichtung begründenden Urkunden liegt in unserem Ermessen und erfolgt stets nur für uns kosten- und spesenfrei erfüllungshalber.
5. Bei Überschreiten des Zahlungsziels können wir ohne ausdrückliche Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, Leistungen zurückzuhalten oder nach unserer Wahl Vorauszahlung sämtlicher offenstehender Beträge und/oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt wird, durch die der Zahlungsanspruch gefährdet wird. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt hiervon unberührt. Nach vergeblicher Mahnung sind wir berechtigt, ein Inkassounternehmen mit der Einziehung unserer offenen Forderungen zu beauftragen; der Kunde ist verpflichtet, die üblichen Kosten zu tragen.
6. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt auch, wenn Mängelrügen geltend gemacht werden.
7. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, haben die Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge und berechtigen uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, sowie nach Verstreichen einer angemessenen Zahlungsfrist vom Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
IV. Lieferfristen, Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie ggf. der vereinbarten An-/Vorauszahlung.
2. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden; genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt. Eine Gewährleistung für die Einhaltung eines Liefertermins übernehmen wir nur, wenn der Liefertermin schriftlich und ausdrücklich als verbindlich vereinbart ist. Verzögern sich unsere Lieferungen, ist der Kunde nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Sollten unsere Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig liefern, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend, sofern uns daran kein Verschulden trifft. Sollten die vorgenannten Umstände
die wirtschaftliche Bedeutung oder den vertraglichen Inhalt erheblich verändern oder sich auf unseren Betrieb auswirken, wird der Vertrag in angemessener Weise angepasst. Soweit eine Durchführung des Vertrages wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden, berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl und - auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist - auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware der Bahn, Post oder einem sonstigen Transportbeauftragten übergeben worden ist. Verzögert sich die Übergabe oder Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Lieferzeit gilt hiermit als eingehalten. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, den dadurch entstandenen Schaden zu berechnen.
4. Auf schriftliches Verlangen des Kunden versichern wir die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden.
5. Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit um die Dauer ihres Vorliegens mit einer angemessenen Anlaufzeit. Dauern diese länger als 6 Monate, kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten.
Als höhere Gewalt gelten auch behördliche Eingriffe, Energieversorgungs- und Rohstoff-Schwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Unfälle, unvorhersehbare Fertigungsschwierigkeiten, Krankheiten, Epidemien und alle sonstigen Vorkommnisse, die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Wir behalten uns vor, die Lieferung bis zu 10 % über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.
7. Bei Abruf-Aufträgen sind wir berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung unter Setzung einer 14-tägigen Frist nach unserer Wahl die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Erfüllung sämtlicher, auch zukünftiger Haupt- und Nebenforderungen, die uns gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, zustehen als Vorbehaltsware unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Der Kunde verwahrt die Gegenstände für uns mit kaufmännischer Sorgfalt und darf sie nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum, dass der Kunde für uns zu verwahren hat.
2. Der Kunde tritt uns schon jetzt sicherheitshalber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten in voller Höhe ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Auf Anforderung ist der Kunde außerdem verpflichtet, uns eine schriftliche Spezialzession über diese Ansprüche zu erteilen. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% entspricht.
3. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Händlers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen nicht nur kurzfristig um mehr als 10 % übersteigt.
4. Die unter diesem Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände dürfen weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Die Kosten etwaiger Interventionen trägt der Kunde.
VI. Mängelhaftung, Untersuchungspflicht, Produkthaftung
1. Die vereinbarte Beschaffenheit des Liefergegenstandes bemisst sich ausschließlich auf der Grundlage des Ausfallmusters, welches wir dem Kunden vorgelegt haben. Für die konstruktiv richtige Gestaltung der Erzeugnisse sowie für ihre praktische Eignung trägt allein der Kunde die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde. Wir übernehmen keine hierüber hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Händler überlassenen Informationsmaterial sind nicht als derartige Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen.
2. Technische Verbesserungen und geringfügige Abweichungen und Änderungen z. B. in Farbe, Form und Material aufgrund produktionstechnischer Veränderungen bleiben uns vorbehalten, soweit sie nicht den auftragsgemäßen Spezifikationen entgegenstehen und dem Kunden zumutbar sind.
3. Beanstandungen wegen offensichtlicher Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Lieferung beim Kunden, abgesendet werden, anderenfalls gilt der Sendungsinhalt als mit der Rechnung oder dem Lieferschein übereinstimmend und frei von erkennbaren Mängeln. Zunächst nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Für sie gilt eine Rügefrist von einem Jahr nach Ablieferung der Ware als Ausschlussfrist.
4. Für Herstellungs-, Material- oder Verpackungsmängel, die unsere Lieferanten verursacht haben, haften wir nur insoweit und nur in dem Rahmen, in dem unser Lieferant haftet. Unsere Haftung beschränkt sich in diesem Falle auf die Abtretung unserer Ansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden; darüber hinaus haften wir nur, wenn unser Lieferant seine gerichtlich festgestellte Pflicht nicht erfüllt. Bei unserem Lieferer nicht beitreibbare Kosten ersetzen wir dem Kunden.
5. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für die Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Wenn wir durch leichte Fahrlässigkeit mit einer unserer Leistungen in Verzug geraten sind, wenn unsere Leistung unmöglich geworden ist oder wenn wir eine wesentliche Pflicht verletzt haben, haften wir für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss vernünftigerweise zu rechnen war, bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigem Handeln durch unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haften wir für alle darauf zurückzuführende Schäden unbeschränkt. Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir unbeschränkt. Bei berechtigter Beanstandung
beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder Rückerstattung des Rechnungsbetrages oder Minderwertes. Weitergehende Mangelhaftungs- oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche wegen mittelbarer Schäden und Ersatzansprüche wegen unmittelbarer Schäden, soweit der Schaden nicht grob fahrlässig oder vor- sätzlich von uns verschuldet wurde.
6. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsrechte des Kunden beträgt ein Jahr seit dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ware beim Händler. Für Schadensersatzansprüche des Kunden sowie seine Rechte bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
7. Soweit der Liefergegenstand bestimmungsgemäß vom Kunden oder von Vertragspartnern des Kunden unmittelbar oder mittelbar an einen Verbraucher veräußert wird, verjähren die Rückgriffansprüche gegen uns frühestens zwei Monate nachdem der Kunde die Ansprüche des Verbrauchers oder seines sonstigen Abnehmers erfüllt hat.
8. Mängel einer Teilmenge des gesamten Lieferumfangs berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass die Teillieferung für den Händler ohne Interesse ist. Für den Anspruch des Händlers auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung gilt entsprechendes.
9. Veräußert der Händler die Liefergegenstände unverändert oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
VII. Werkzeuge, Zeichnungen, Muster
1. Für Werkzeuge (z. B. Formen, die zur Erledigung von Aufträgen eines Kunden durch uns oder in unserem Auftrag durch einen Dritten angefertigt werden) wird der Kunde mit einem Werkzeugkostenanteil belastet. Die Werkzeugkosten sind ohne Abzug zahlbar, soweit nicht anders vereinbart 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Abmusterung und 1/3 bei Produktionsbereitschaft (auch wenn noch Änderungen nötig werden). Änderungen vor Werkzeugfertigstellung, die eine Verschiebung der Vorlage der Ausfallmuster nach sich ziehen, berechtigen uns, die sofortige Erstattung des bis dahin aufgewendeten Werkzeugkostenanteils zu fordern. Wird vom Kunden innerhalb von 6 Monaten kein dem Angebot entsprechender Auftrag erteilt, so sind wir berechtigt, die Differenz zwischen dem Werkzeugkostenanteil und den vollen Werkzeugkosten zu berechnen. Die Kosten für Änderungen von Werkzeugen auf Veranlassung des Kunden trägt dieser; sie werden nicht zurück vergütet.
2. Wir bewahren die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf, versichern sie gegen Feuerschäden und übernehmen ihre Instandhaltung. Die Kosten für den Ersatz unbrauchbar gewordener Werkzeuge tragen wir nur, sofern uns diesbezüglich ein Verschulden trifft. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Kunden innerhalb eines Jahres nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingegangen sind.
3. Da durch den Werkzeugkostenanteil unsere Aufwendungen für die konstruktive Leistung, den Bau, das Einfahren, die laufende Instandhaltung, Pflege usw. der Werkzeuge nicht gedeckt werden, bleiben die Werkzeuge unser Eigentum; zur Herausgabe sind wir nicht verpflichtet.
4. Die Werkzeuge werden ausschließlich für Aufträge des Kunden verwendet. Wenn der Kunde Lieferungen und Leistungen nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, können wir die Werkzeuge anderweitig verwenden.
5. Kosten für Prüfeinrichtungen, Lehren, Vorrichtungen und sonstige Spezialeinrichtungen sind weder in den Werkzeugkosten noch in den Stückpreisen enthalten. Soweit solche erforderlich sind, sind sie uns vom Kunden frei Fertigungsstätte beizustellen. Sie bleiben Eigentum des Kunden.
6. Uns überlassene Zeichnungen und Muster senden wir nur auf uns ausdrücklich zuvor mitgeteilten Wunsch; anderen Falls sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
VIII. Schutzrechte
1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder anderen Vorgaben des Kunden zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Insoweit stellt uns der Kunde von Ansprüchen Dritter und den Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung frei. Ferner verpflichtet sich der Kunde uns nach Kräften mit allen erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Wird dem Kunden Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen.
2. Tritt der Kunde aus diesem Grund vom Liefervertrag zurück, sind wir berechtigt, ohne Nachweis 10% des Kaufpreises zu verlangen, zuzüglich des für diesen Auftrag disponierten Warenwertes.